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Rechtliche Grundlagen für die Archivbenutzung

Der/Die Benutzer/in verpflichtet sich mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie bzw. sein/ihr Auftraggeber bei der Verwendung von  Archiv- und Matrikenbeständen der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Wien auf die Wahrung der Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte in allen Fällen sowie andere schutzwürdige Interessen Dritter achtet und die gesetzlichen Bestimmungen des Personenstandes, des Datenschutzes sowie der Archivordnung (gemäß des Bundesarchivgesetzes) in der jeweils geltenden Fassung einhält.

Auszug aus dem Personenstandsgesetz, BGBl. 16/2013, Teil I: Auskunft und Personenstandsurkunden
§
52.
(1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten […] sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.
[…]
(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
     1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
     2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sofern die Eintragung nicht 
         eine lebende Person betrifft oder
     3. 30 Jahren seit Eintragung des Todes

Veröffentlichung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten, wie zum Beispiel Personennamen, Adressen und andere Informationen, welche die Identifikation von schutzwürdigen Personen gemäß Datenschutzgesetz ermöglichen, dürfen nicht veröffentlicht werden. Allfällige Personenbezüge müssen anonymisiert werden.
Regelung für personenbezogenes Archivgut: die Person ist entweder vor 110 Jahren geboren, nachweislich verstorben oder der/die Benutzer/in hat von den Familienangehörigen nachweislich eine Genehmigung betreffend die Veröffentlichung der Personendaten. 

Die Abteilung Archiv hat in den letzten Jahren unter Einhaltung der gesetzlichen Grundvoraussetzungen für den rechtsverbindlichen öffentlichen Zugang zum Archiv im Rahmen der österreichischen Archivgesetzgebung für wissenschaftliche und private Forschungszwecke Formulare (Benutzererklärung, Veröffentlichungsgenehmigung, Gebührenordnung, Übernahme- und Leihverträge, etc.) erstellt. Diese regeln und garantieren den korrekten Ablauf der Archivbenutzung sowie der Auskunftserteilung.